Produkt zu einem bestimmten Preis beworben, muss der Kunde davon ausgehen können, dass diese Ware oder ein gleichartiger Artikel "angemessen" lange vorrätig sind. So ergibt es sich - nach Änderungen durch die EU - aus dem Gesetz: Der Händler muss darüber aufklären, dass er Grund zur Annahme hat, Waren, die er zu einem bestimmten Preis bewirbt, oder gleichartige Waren nicht für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitstellen zu können (Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Zur besseren Einordnung: Als angemessen gelten gemeinhin zwei Tage. Allerdings können Richter in einem Prozess auch zu der Überzeugung gelangen, dass in diesem speziellen Fall ein länger reichender Vorrat erforderlich gewesen wäre. Vor Gericht besonderes Gewicht haben die so genannten "Verkehrserwartungen". Damit gemeint sind die Erwartungen der Mehrzahl der Kunden, die durch die Werbung angesprochen werden. Berücksichtigt bei der Beurteilung, wie lange der Händler die angepriesenen Waren hätte vorrätig halten müssen, werden außerdem die Gestaltung (Blickfang) und Wortwahl ("Sensation") der Anzeigen und Beilagen, die Art der Produkte (Lebensmittel, Fernseher) und deren Preis sowie die Bekanntheit und Bedeutung der Firma. Auch kann es einen Unterschied machen, ob eine Firma mit einer kleinen Anzeige oder mit einer mehrseitigen Beilage auf ihre Artikel aufmerksam gemacht hat. Zudem zählt, auf welche Weise das Unternehmen versucht hat zu gewährleisten, dass beim Erscheinen seiner Werbung die aufgeführten Produkte im Geschäft oder allen Filialen stehen.
Reicht der Vorrat für weniger als zwei Tage, muss der Händler im Streitfall nachvollziehbar belegen, dass sein Vorrat trotz frühzeitigen Ausverkaufs "angemessen" war - etwa weil er gerade bei diesem Produkt mit so einer hohen Nachfrage nicht zu rechnen brauchte. Andernfalls nämlich - also wenn er hätte erwarten können, dass das angepriesene Produkt schon früher als "angemessen" ausverkauft sein würde - wäre er verpflichtet gewesen, darauf bereits in seiner Werbung hinzuweisen. Und hat er das getan, dann schauen die Richter, ob der Hinweis für den Kunden deutlich erkennbar und verständlich war.
Im Folgenden stellen wir einige Entscheidungen von Oberlandesgerichten und des Bundesgerichtshofes vor.
Lebensmittelkette warb für elektronische Geräte
CD erst ab Mittag vorrätig
PC-Werbung für längeren Zeitraum
Zu früher Verkauf einer preisreduzierten Einbauküche
"20 Prozent auf alles, ausgenommen Tiernahrung"
Kleingedruckte Hinweise auf beschränkten Vorrat
Lebensmittelkette warb für elektronische Geräte
Eine namhafte Lebensmittelkette, der etwa 2700 Filialen angehören, bewarb in verschiedenen Monaten einen PC-Monitor, einen Dampfbügelautomaten und eine Katzenfutterstation. Die Artikel umgab ein optisch auffälliger Kreis, in dem orangefarben "Aktion" stand. Gleich in mehreren Filialen fragten Interessenten schon am ersten Verkaufstag vergeblich nach den Geräten. Vorm Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: 20 U 130/01) argumentierte der Lebensmittelfilialist vor allem damit, dass die Werbung sich auf Produkte abseits seines Standardsortiments bezogen habe. Bei solchen nur vorübergehend angebotenen Artikeln würden die Kunden generell einkalkulieren, die Waren im Geschäft auch schon sehr rasch nach Verkaufsbeginn nicht mehr vorzufinden. Konkret war der Computerschirm bereits 35 Minuten nach Ladenöffnung, das Dampfbügeleisen schon nach einer Stunde und die Tier-Futterstation bereits am Abend des ersten Verkaufstages nicht mehr verfügbar. Der kurze Kommentar des OLG zu dieser Spekulation über die Erwartungen der Kunden: "Dem kann nicht gefolgt werden." Vielmehr hätte die Gesellschaft jedes der drei Produkte mindestens drei Tage lang vorrätig haben müssen. Auch erklärte das Gericht, dass Unternehmen wegen Angeboten außerhalb ihres Kerngeschäfts keine andere Behandlung zustehe als beispielsweise einem auf EDV-Hardware spezialisierten Geschäft: Wenn die Firma sich auf ungewohntes Terrain "vorwagt, weil sie dort mehr verdienen und mit Hilfe ihrer Einkaufsmacht günstigere Preise bieten kann als die jeweiligen Branchenangehörigen, dann kann sie daraus nicht das Recht ableiten, gegenüber diesen Branchenangehörigen bevorzugt zu werden". Folglich lautete das Urteil: "Irreführend".
CD erst ab Mittag vorrätig
So entschied auch der Bundesgerichtshof (BGH) über die Werbung eines Elektronik-Markts für die CD "Schlümpfe Vol. 4 – Voll der Winter". In der Beilage stand: "Verkauf ab 22.11.". Tatsächlich lag die CD erst mittags im Laden aus. Für das Urteil (Az.: I ZR 229/97) entscheidend war die Art der Werbung. Die Firma hatte nur insgesamt fünf CDs vorgestellt und deren Preise stark hervorgehoben. Deshalb befand das oberste Gericht: "Bei einer die Ware derart herausstellenden Werbung" gingen die Interessenten davon aus, dass sie "auf jeden Fall zum Verkauf steht und dies nicht erst im Lauf des in der Werbung genannten Tages, sondern bereits bei Geschäftsöffnung".
PC-Werbung für längeren Zeitraum
In einer Zeitungsbeilage mit der Angabe "Sommer 1995" präsentierte ein Geschäft rund 100 Artikel aus der Unterhaltungselektronik. Zwölf Tage nach Erscheinen der Werbung war der CD-Minitower "zum Wahnsinnspreis" nicht mehr vorrätig. Daran nahm der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 71/97) keinen Anstoß. Denn bei einer solchen für eine ganze Jahreszeit gültigen Werbung gehe der Kunde keineswegs davon aus, dass der Händler alle Waren durchgängig im Laden oder auf Lager habe: "Er weiß, dass vor allem die als besonders attraktiv herausgestellten Artikel starkes Interesse finden und daher vorübergehend auch vergriffen sein können und nachbestellt werden müssen." Allerdings stellte das Gericht fest, dass die Geräte "innerhalb eines Zeitraums von einer Woche nach Erscheinen der Beilage zur sofortigen Mitnahme zu Verfügung stehen" müssten.
Zu früher Verkauf einer preisreduzierten Einbauküche
Dem Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 1 U 121/05) missfiel die Werbung eines Möbelhauses für eine preisreduzierte Einbauküche. Die hatte das Geschäft anlässlich einer "Total-Räumung wegen Umbaus" in einer am 25. August verteilten Zeitungsbeilage vorgestellt. Wer sich an diesem Tag im Laden einfand, der hörte Erstaunliches: Die Küche sei bereits am Vortag verkauft worden. Zwar gestand das Gericht zu, dass Kunden bei dieser Annoncierung womöglich davon ausgingen, dass im Möbelhaus nur noch eine einzige Küchenzeile vorhanden sei. Aber die müsse am Tag, an dem die Werbung erscheine, noch zum Verkauf stehen. Nach Überzeugung des Gerichts hätte die Firma entweder gar keine Werbung für die Küche machen dürfen oder notfalls sogar "auf einen Verkauf der Küche am 24. August verzichten" müssen.
"20 Prozent auf alles, ausgenommen Tiernahrung"
Richterlichen Unmut zog sich auch die aus Radio und Fernsehen bekannte Werbung "20 Prozent auf alles, ausgenommen Tiernahrung" zu. Denn entgegen der Verheißung erhielten Kunden auch keinen Rabatt auf sämtliche Artikel einer bestimmten Firma, die in den Märkten ihre Produkte in einem separaten Shop angeboten hatte. Deshalb sah das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 1 U 670/06 229) die Empfänger der Werbung "irreführend" in die Filialen der Kette gelockt.
Kleingedruckte Hinweise auf beschränkten Vorrat
Ob Werbung in die Irre führt oder statthaft ist, kann selbst von der Art der Hinweise auf beschränkten Vorrat abhängen. So hatte eine EDV-Kette mit 100 Filialen die hervorgehobene Werbung für PC-Komponenten ("Preis-Sturz") direkt unterhalb des Bildes mit der Fußzeile versehen: "Aufgrund der Vielzahl der Waren ist
nicht immer alles sofort verfügbar, wir bestellen sofort für Sie. Keine Mitnahme-Garantie." Weil augenfällig annoncierte Computer gleich bei Erscheinen des mehrseitigen Prospektes nicht vorrätig waren, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 254/97) dennoch: "Irreführend". Denn der Hinweis gewährleiste keinesfalls, "die Verbrauchererwartung einer sofortigen Verfügbarkeit der herausgestellt beworbenen Artikel zu zerstören". Ungeschoren kam dagegen ein EDV-Geschäft weg, das ebenfalls bereits am Tag, an dem die Werbung erschienen war, eine auffällig angebotene Computer-Anlage ("Großer Schnäppchen-Markt") nur ohne Monitor verkaufen konnte. Den gleichfalls direkt unter dem Foto stehenden Hinweis "Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend" wertete der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 50/00) als ausreichend, um eine Irreführung auszuschließen. Trotz der gleichen Platzierung und beinahe identischer Schriftgröße sei diese Angabe "leicht lesbar" und falle "sofort ins Auge". Zudem sei die Einschränkung "deutlich prägnanter gefasst", insbesondere weil die fehlende Mitnahmegarantie "gleich zu Beginn herausgestellt ist". Anders urteilte der BGH über die Zeitungsanzeige eines Discounters für "Original Irische Butter" einer bestimmten Marke und für 17-Zoll-LCD-Flachbildschirme. Zu den Monitoren, nicht aber zur Butter, gab`s den Hinweis, der Artikel könne aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein. Tatsächlich jedoch war die beworbene Butter bereits am ersten Tag des Sonderangebots in mehreren Filialen des Discounters mittags nicht mehr erhältlich. Stattdessen wurde Butter einer Eigenmarke der Handelskette als gleichartiger Ersatz angeboten. Bei den Flachbildschirmen schauten die Kunden in mehreren Geschäften sogar direkt bei Geschäftsöffnung um 8 Uhr morgens in die Röhre. Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 183/09) hat die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, nach der Ware wie die Butter, die als Schnäppchen ohne einschränkende Hinweise angepriesen wird, zumindest am ersten Tag des geltenden Angebots im Laden vorrätig sein muss. Außerdem kritisierte der BGH das Ersatzangebot: Auch wenn die Handelsmarken-Butter objektiv gleichwertig sein möge, so sei sie doch nicht gleichartig mit dem ausdrücklich beworbenen Markenprodukt. Auch der Hinweis, die Flachbildschirme könnten "bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein", fand keine Gnade. Der BGH verwarf ihn als zu undeutlich und als ungeeignet, Verbraucher darüber aufzuklären, dass sie schon gleich bei Öffnung der Filiale leer ausgehen könnten.